May 27

Keine Akteneinsicht für Rechteinhaber
Im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. “Tauschbörsen” folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft.

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May 13

Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Datenschützer kritisieren die Entscheidung.

heise.de

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May 06

Die Linksfraktion im sächsischen Landtag will wegen Verletzung von Minderheitenrechten im Untersuchungsausschuss zur Aktenaffäre (Sachsen-Sumpf) Verfassungsklage einreichen. Die Fraktion begründete ihren Schritt am Dienstag mit der Blockade von Anträgen im Ausschuss durch die CDU. An der Union sei die Ladung von Innenminister Albrecht Buttolo (CDU) und Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz zur nächsten Sitzung des Ausschusses gescheitert.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte in der vergangenen Woche erklärt, aus ihrer Sicht gebe es in der Affäre um geheime Akten des sächsischen Verfassungsschutzes keine Anhaltspunkte für Straftaten. Den Vorwürfen um ein Netz von Korruption im Freistaat habe angeblich eine Art „Verschwörungstheorie“ zugrunde gelegen.

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May 01

ABGESANG AUF ZIVILCOURAGE VON POLITIK UND GESELLSCHAFT ? http://www.juergen-roth.com
26.4.2008

Im europäischen Fussball gibt es weder Wettbetrug noch werden Spiele geschoben. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende von Siemens, Heinrich v. Pierer (Berater von Gerhard Schröder und Angela Merkel!), wusste und weiß nichts über schwarze Kassen und Schmiergeldzahlungen in Milliardenhöhe bei Siemens, und in Sachsen ist die Welt auch in Ordnung. Am Dienstag wird im Landtag von Dresden verkündet werden: es ist nichts dran am sogenannten Sachsensumpf. Eine Luftblase war es. Eine bösartige Kampagne. Einige einschlägig bekannte Journalisten werden triumphieren – haben sie es doch schon von Anfang an gewusst. Augen zu, Ohren zu und zu Diensten sein - das heißt Anerkennung und Aufstieg. In den schweren Zeiten des Konkurrenzkampfes ist das durchaus verständlich.

Unheimlich gründlich ermittelten in den letzten Monaten die Wächter des sächsischen Rechtsstaats völlig unabhängig, also ohne politische Vorgaben versteht sich. Sie haben viele, viele Zeugen vernommen, ihnen geduldig zugehört, sie natürlich nicht verbal unter Druck gesetzt, auch nicht mit offensichtlichen Unwahrheiten konfrontiert, um sie in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. So in der Art: „Wie kommen Sie dazu diesen Mann zu beschuldigen. Er hat einen Selbstmordversuch deshalb begangen. Können Sie das verantworten?“ Selbstredend gibt es keine Zeugen, die alleine deshalb einen Nervenzusammenbruch bekommen haben, wenn sie bestimmte Stimmen der Sachsensumpfaufklärer hörten. Also das gibt es natürlich nicht. Und deshalb haben auch keine Zeugen, in Tränen aufgelöst, die Vernehmung in Dresden verlassen. Zeugenbeeinflussung gibt es bekanntlich nur irgendwo in Russland oder China. Haben einige Quellen des Verfassungsschutzes gegenüber Staatsanwälten einfach die Aussage verweigert? Selbstverständlich nicht. Ihnen wäre doch nie etwas geschehen, hätten sie offen ausgesagt. Vielmehr könnten sie sich der Fürsorge von Polizei und Justiz hundertprozentig sicher sein. So sicher wie die Parlamentarische Kontrollkommission alle Akten erhalten hat, auch Quellenakten.

Denn nur die Wahrheit und nichts anderes als die Wahrheit wollten die Staatsanwälte in Sachsen herausfinden. Die einstigen Verfassungsschützer (glücklicherweise wurden sie versetzt oder sind krank) stehen nun vor einem Scherbenhaufen. Ihre gesamte, vom Steuerzahler finanzierte Arbeit, war nicht nur umsonst. Nein, es war eine Schmutzkampagne unfähiger Beamter und Beamtinnen. Ein Glück, dass man das jetzt aufgrund der vorbildlichen ergebnisoffenen Ermittlungen endlich bestätigt bekommt. Die Überlegung was sie herausgefunden hätten, wären sie in der Lage gewesen, zu Ende zu ermitteln – die erübrigt sich jetzt.

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Apr 30

LG Offenburg: Providerdaten auch ohne Gerichtsbeschluss

Mit der Änderung der Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung zum 1. Januar 2008 haben Staatsanwaltschaften und Polizei die Möglichkeit bekommen, von ISPs die Herausgabe von Nutzerdaten zu IP-Adressen auch ohne Gerichtsbeschluss zu verlangen. Das hat das Landgericht Offenburg anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde festgestellt.
Es war ein Filesharing-Verfahren wie viele andere. Es ging um die Vorwürfe der unerlaubten Verwertung urheberrechtlicher Werke (§106 UrhG) und des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (UrhG), wegen der die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Antrag vom 25. Juni 2007 einen Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Providerdaten erwirken wollte. Zuvor hatte proMedia IP-Adressen eines Tauschbörsenteilnehmers an eine im Auftrag von Rechteinhabern agierende Anwaltskanzlei weitergeleitet, die bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hatte.

Das zuständige Amtsgericht in Offenburg lehnte jedoch das Begehren der Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2007 “wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” ab. Die Begründung: Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich “um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten”, und “infolgedessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis”. Die im Gesetz an die Herausgabe von Verkehrsdaten geknüpften, hohen Voraussetzungen sah das Gericht nicht erfüllt. Die in der Anzeige vorgeworfenen Straftaten seien nicht “von erheblicher Bedeutung”, es handele sich lediglich um “Bagatellkriminalität”.

Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft am 1. August 2007 Beschwerde beim Amtsgericht ein, das dieser am folgenden Tag jedoch nicht nachkam. Stattdessen legte das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung der Beschwerdekammer vor. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde um das Argument, dass es sich bei den zu dynamischen IP-Adressen auf der Seite des Providers zugeordneten Nutzerdaten um Bestandsdaten gemäß Telekommunikationsgesetz handeln würde, deren Herausgabe unter den gegebenen Umständen nicht unverhältnismäßig sei. Eine solche Auffassung hatten auch die Rechteinhaber durch ihre Anwälte vertreten.
Die dritte große Strafkammer des Gerichts hat nun mit Beschluss vom 17. April 2008 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft “als unzulässig abgelehnt”. Zugleich hat die Beschwerdekammer allerdings festgestellt, dass nach der ab 1. Januar geltenden, neuen Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung dynamische IP-Adressen in der Tat als Bestandsdaten zu behandeln sind. Staatsanwaltschaften und Polizei können deren Herausgabe durch den Provider auch ohne Gerichtsbeschluss verlangen.

Das Gericht argumentiert in seiner Entscheidung mit “der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes”. Zwar habe der Gesetzgeber im Gesetzestext selbst nicht klar geregelt, ob dynamische IP-Adressen den Bestandsdaten oder den strenger geschützten Verkehrsdaten zuzurechnen seien. Jedoch habe sich der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 7. November 2007 dafür ausgesprochen, “dass die nach § 113 a gespeicherten Daten, wie etwa eine (dynamische) IP-Adresse [...] auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten [...] verwendet werden dürfen. Damit wird in der Sache zugleich auch dem Anliegen [...] des Bundesrates Rechnung getragen und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen, die klarstellt, dass Auskünfte insbesondere über den Namen und die Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen ist - und zwar gerade auch dann, wenn diese Auskunft vom Diensteanbieter nur unter Rückgriff auf [...] gespeicherte Verkehrsdaten möglich ist.”

Das Gericht folgert dann weiter: “Da das Gesetz mit dieser Ergänzung sodann vom Bundestag beschlossen wurde, ist dieser Sinn der in § 113 b Satz 1 Halbsatz 2 TKG eingefügten Worte Wille des Gesetzgebers geworden und somit für die Rechtsauslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Wortlaut selbst den beabsichtigten Regelungsgehalt nicht eindeutig wiedergibt.”

Durch die Einstufung von IP-Adressen als Bestandsdaten entfaltet auch die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur “Vorratsdatenspeicherung” keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Herausgabe der Providerdaten. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung lediglich auf Verkehrsdaten bezogen. Sollten andere Gerichte der jetzt geäußerten Auffassung des LG Offenburg folgen, dürften die Provider bald mit Auskunftsersuchen nach Nutzerdaten überschwemmt werden.
Es stellt sich zudem die Frage, ob denn bei der Internetnutzung überhaupt noch Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anfallen können, wenn dynamische IP-Adressen schon als Bestandsdaten zu gelten haben. Wer sich über Provider eine dynamische IP-Adresse zuteilen lässt, um im Web zu surfen, hinterlässt in der Logik des LG Offenburg beim Provider praktisch nur noch Bestandsdaten, aber keine Verkehrsdaten außer - vielleicht - den als solche einzustufenden Zeitpunkten von Ein- und Auswahl. Name, Adresse und Kontoverbindung zählen ja per Gesetz ohnehin zu den Bestandsdaten, da sie für Abrechnungszwecke erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten wäre somit praktisch obsolet, einer beliebigen Verwendung der Providerdaten zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aller Art Tür und Tor geöffnet.

In seiner Eilentscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bis zur endgültigen Entscheidung außer Vollzug zu setzen. Das Gericht argumentierte: “Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.”

Sollten in Zukunft die bei den Providern gespeicherten Nutzerdaten massenhaft zur Verfolgung von “Bagatellkriminalität” abgerufen werden, könnte sich die Bewertung der Situation durch das Bundesverfassungsgericht ändern. Ein neuer Eilantrag auf Aussetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung könnte dann erfolgreich sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Landgerichts München von Mitte März 2008, dass die Akteneinsicht zur Erlangung der Providerdaten in einem Filesharing-Fall wegen des damit verbundenen Eingriffs “in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers” ablehnte.

In jedem Fall konterkariert das vom LG Offenburg rekonstruierte Gesetzgebungsverfahren die anlässlich der Novellierung der Telekommunikationsüberwachung von Politikern immer wieder öffentlich gemachten Äußerungen, dass es lediglich darum gehe, “den Terrorismus zu bekämpfen”, “die innere Sicherheit in diesem Land zu stärken” und “schwere Straftaten” zu verfolgen. So hatte noch Ende Dezember 2007 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gegenüber dem Focus erklärt: “Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie. Wenn wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit.”

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Apr 28

In der sächsischen Korruptionsaffäre werden die Ermittlungsverfahren gegen den Chemnitzer Amtsgerichtspräsidenten sowie einen ehemaligen Richter des Landgerichts Leipzig offenbar eingestellt.Die beiden Männer, die in Verfassungsschutz-Dossiers massiver krimineller Verstrickungen bezichtigt worden waren, sind nach Erkenntnissen der Dresdner Staatsanwaltschaft angeblich Opfer falscher Verdächtigungen. Die Vorwürfe - unter anderem Sex mit Minderjährigen und Geheimnisverrat - hätten sich als „haltlos“ erwiesen.
Beide Juristen galten seit Mai 2007 als Hauptfiguren des so genannten „Sachsen-Sumpfes“.
Einer der Beschuldigten, der Chemnitzer Amtsgerichtspräsident Norbert R., verlangt jetzt vom Freistaat eine Entschädigung von 250.000 Euro, weil die angeblich manipulierten Verfassungsschutz-Dossiers über ihn in die Öffentlichkeit geraten waren.

Mehr zum Thema Korruption in Sachsen gibt es hier:

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Apr 21

Abhören von Internet-Telefonie als Einfallstor für den Bundestrojaner
Der umkämpfte Referentenentwurf für die Novelle des Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA) schürt Befürchtungen, dass das Abhören von Internet-Telefonaten mit Hilfe von Trojanern eine vergleichsweise weite Ausspähung der betroffenen Rechner ohne große rechtliche Hürden zulassen würde. Laut dem mit Begründung 94 Seiten umfassenden Vorstoß, den die Blogger von Netzpolitik.org mittlerweile online gestellt haben (PDF-Datei), wird eine ausgesprochene heimliche Online-Durchsuchung zwar an enge Vorgaben gemäß dem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts geknüpft. Die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), bei der Voice-over-IP (VoIP) vor einer Verschlüsselung direkt auf einem Zielrechner abgegriffen werden soll, ist dagegen an einen vergleichsweise weiten Gefahrenkatalog gekoppelt.

Das Bundesinnenministerium hatte im November 2007 eingeräumt, dass die Software fürs Belauschen verschlüsselter Internet-Telefonate technisch dem geplanten Bundestrojaner nahe kommt. Auch aus Bayern gab es Anfang des Jahres kein Dementi, dass bei der Quellen-TKÜ des dortigen Landeskriminalamts nicht ebenfalls Trojaner in Stellung gebracht werden. Zuvor war ein Schreiben des bayerischen Justizministeriums aufgetaucht, in dem die entsprechende Lauschsoftware unter anderem als per E-Mail installierbare digitale Wanze beschrieben wurde. Auf Bundesebene wird eine Quellen-TKÜ nach Regierungsangaben bislang allein beim Zollkriminalamt verwendet.

Das Bundesinnenministerium beteuert zwar immer wieder, dass beim VoIP-Abhören eine “über den Überwachungszweck hinausgehende Online-Durchsuchung ausgeschlossen” sei. Sachverständige hatten sich dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht skeptisch geäußert, ob nach dem Aufspielen eines Trojaners etwa für das Belauschen von via Skype geführten Gesprächen die Datenerhebung tatsächlich rein technisch derart exakt begrenzt werden könne. Ein Restrisiko, das mit einer solchen Software immer auch auf andere Informationen zugegriffen werden könne, wollten sie nicht ausschließen.

Die heimliche Online-Durchsuchung wird in Paragraph 20k des Entwurfs als “verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme” geregelt. Das BKA darf demnach “ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben”. Die Maßnahme soll zum einen beschränkt sein auf Gefahren für “Leib, Leben oder Freiheit einer Person”. Im anderen Fall einer Gefahr für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung “die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt”, müssen bestimmte Tatsachen die Annahme der entsprechenden Bedrängnis rechtfertigen.

Eingeschlossen werden soll laut Begründung auch der Einsatz sogenannter Keylogger, mit denen sämtliche Tastatureingaben erfasst werden können. Es sei ferner technisch sicherzustellen, dass an dem IT-System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den BKA-Präsidenten oder seinen Vertreter getroffen werden. Sie ist dann zunächst drei Tage gültig.

Gemäß Paragraph 20l soll das BKA im Rahmen der Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus dagegen mit der TK-Überwachung einschließlich VoIP-Abhören auch Straftaten verhüten, die im umstrittenen und weit gefassten Paragraphen 129a Strafgesetzbuch bezeichnet sind. Diese müssen dazu bestimmt sein, “die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen”. Auch angestrebte “erhebliche Beeinträchtigungen” oder “Beschädigungen” der Verwaltungsarbeit von Ämtern oder internationalen Organisationen sollen darunter fallen. Blogger aus dem Umfeld des Chaos Computer Clubs (CCC) fürchten daher, dass BKA-Fahnder die Quellen-TKÜ schon bei reiner “Sachbeschädigung” durchführen dürfen.

Durch technische Maßnahmen soll zwar unter Rückgriff auf den Karlsruher Richtspruch sicher gestellt werden, “dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird”. Der als Eingrenzung gedachte Schlüsselbegriff ist aber stark dehnbar und dürfte sich in der Praxis als schwer handhabbar herausstellen. Zudem sollen TK-Anbieter verpflichtet werden, dem BKA die erforderlichen Maßnahmen zur Quellen-TKÜ zu ermöglichen und erforderliche Auskünfte “unverzüglich” zu erteilen. Die Entschädigung soll nur wie bei einer Zeugenvernehmung geregelt werden. Zu einer Hochrechnung der auf die Wirtschaft zukommenden Kosten durch die geplanten Befugnisse schweigt sich der Referentenentwurf insgesamt noch mit Leerstellen aus. Der viel beschworene Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung soll ferner nur greifen, wenn “allein” Kenntnisse über besonders private Angelegenheiten bei der Überwachung eines Gesprächs gewonnen würden.

Den ganzen Beitrag gibt es bei heise.de

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Apr 21

Es wird immer lustiger in Deutschland wenn es um Tauschbörsen und deren Nutzer geht…nun sind wir also soweit, das Tauschbörsen und deren Nutzer mit dem “Organisierten Verbrechen” auf eine Stufe gestellt werden.
Der User als Mitgleid einer kriminellen Vereinigung.
Soweit hat es die Musikindustrie/Filmwirtschaft also schon geschafft.
Zugegeben…schwer war es ja nicht, zumal sich die Mitarbeiter dieser Vereine der Hilfe willfähriger Büttel aus der Politik sicher sein können.
Hier mal ein Beitrag den wir bei heise.de gefunden haben

Die Filmwirtschaft hat 2007 nach eigenen Angaben messbare Erfolge im “Kampf gegen Raubkopierer” erzielt. So konnte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im vergangenen Jahr die Zahl der Strafanträge von 1843 auf 1928 steigern. Dazu sind laut der im Auftrag der Filmwirtschaft tätigen privaten Ermittlungsorganisation 380 Zivilverfahren gekommen. Der Anteil der erfolgreich abgeschlossenen Strafverfahren konnte 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent auf 1873 erhöht werden. Darunter ergingen in 28 Prozent der Fälle Verurteilungen, das sind 32 Prozent mehr als 2006.
“Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden hat sich verbessert”, kommentierte der GVU-Vorstandsvorsitzende Christian Sommer die Zahlen aus dem Jahresbericht am heutigen Montag in Berlin im Vorfeld des “Welttag des geistigen Eigentums” am kommenden Samstag. Bei den ergangenen Urteilen seien “einige Gefängnisstrafen” bis zu drei Jahren verhängt worden, betonte er gegenüber heise online. Aber auch die in 53 Prozent der Fälle erfolgte Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße und Einbeziehung der benutzten Hardware und anderer “Tatmittel” sei als “erfolgreicher Abschluss” zu werten. In 19 Prozent der Fälle sind Verfahren ferner wegen einer “schwerer wiegenden Straftat” eingestellt worden.
Sommer zufolge konzentrierte sich die GVU 2007 einmal mehr vor allem darauf, “die Quellen trockenzulegen”, also gegen die Spitze der “Verbreitungspyramide” rechtswidrig kopierter Filme vorzugehen. Dazu zählt der GVU-Vertreter einen geschlossenen Kreis von “rund 100 Leuten” mit hohem Vernetzungsgrad, die dem “organisierten Verbrechen” zugerechnet werden könnten. Zugleich räumte Sommer aber auch ein, dass “ganz oben das gewerbliche Interesse eher gering sei” und einzelne Release-Gruppen “im sportlichen Wettbewerb stehen”. Das eigentliche Problem sei die Zwischenebene, die aus den Betreibern von Pay-Servern oer BitTorrent-Trackern und dazugehörigen Portalseiten bestehe.

heise.de

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Apr 19

Artikel wurde geschrieben von Jörg Reinholz

Am 16. des April 2008 wurde in Anwesenheit des Autors der als “Saubermann” und “Beschützer der Rechtsordnung” erheblich in die Öffentlichkeit drängende und dadurch sehr bekannte Münchner Anwalt Günter Freiherr Gravenreuth zu 11 Monaten Haft und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Haftstrafe für den selbsternannten “Held” wurde für eine 5-jährige Bewährungsfrist ausgesetzt. Im Urteil des Landgerichtes München wurden aus zwei zuvor verhängte Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.

Das erste Urteil bezog sich auf die bereits bekannte Bestrafung wegen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten aus dem Januar 2007. Diese Strafe wurde von 9 Monaten auf auf 6 Monate gesenkt, am Schuldspruch änderte sich nichts. Die weitere Strafe wegen eines Eigentumsdeliktes, welche bisher nicht bekannt war und am 6. Februar 2008 vom AG München verhängt wurde, belief sich auf 7 Monate Haft, die damals mangels eines rechtskräftigen Schuldspruches wohl auch zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Aus diesen beiden Strafen wurde eine Gesamtstrafe von nunmehr 11 Monaten gebildet, das macht einen “Rabatt” vom 2 Monaten oder knapp einem Sechstel der vorherigen Strafe. Dieser Rabatt ist eher als gering zu bewerten. Als Bewährungsauflage wurde Günter Freiherr von Gravenreuth, geborener Dörr, die Zahlung der Geldstrafe von 5.000 Euro in Monatsraten zu 500 Euro ab dem 1. Juni 2008 auferlegt. Weiter wurde er verpflichtet dem durch die Unterschlagung geschädigten noch runde 12.000 Euro zu erstatten. Der Geschädigte will jetzt auch noch seinen Anspruch auf Zinsen zivilrechtlich geltend machen.

Der beiderseitige Rechtsmittelverzicht ist nicht weiter verwunderlich, denn der Verhandlung ging eine recht lange und nicht immer leise Sitzung im Dienstzimmer des Richters voraus, in welcher unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Staatsanwalt und den Pflichtverteidiger alles Wesentliche vorher abgemacht wurde. Schon vor dem Termin muss ein Anerkenntnis in der Schuldfrage ergangen sein, denn die Zeugen wurden schon im Vorfeld der Verhandlung abgeladen. Als der Beklagte endlich im Gerichtsaal erschien sah er entgegen seinem Bekunden bei seiner öffentlichen Berufungsankündigung auf Gulli.com nicht wirklich gelassen aus - er war vom Pflichtverteidiger, der die Sitzung dazu mehrfach verließ, über den Stand der Gespräche informiert und offenbar jeweils um Zustimmung zu Punkten des “Kuhhandels” gebeten worden. Der Gravenreuth, der da nach ca. einer Stunde des Wartens im Gerichtsaal erschien, das war nicht jener sich in der Öffentlichkeit selbst als raffiniert und überlegen darstellende Günther Freiherr von Gravenreuth - sondern eher “ein Bündel Unglück” dem die selbst provozierte rege Teilnahme der Öffentlichkeit offensichtlich sehr ungelegen war.

Als der Richter beim Urteilsspruch seine Hoffnung ausdrückte, dass Günter Freiherr von Gravenreuth die Bewährungszeit nutzt und nicht wieder auffällig wird, konnten sich große Teile des anwesenden und zahlreichen Publikums -darunter etliche durch Gravenreuth in anderen Sachen Geschädigte- ein zweifelndes Lachen nicht verkneifen. Offenbar glaubt -wie der Autor auch- kaum jemand daran, dass Günter Freiherr von Gravenreuth sich zukünftig korrekt verhalten wird. Der Autor wirft Gravenreuth mehrere weitere Straftaten wie ziemlich dreisten Betrug in mindestens drei Fällen und mittelbare Freiheitsentziehung vor. Diese Vorwürfe sind substantiiert und werden von der Staatsanwaltschaft München noch bearbeitet.

Bleibt Günter Freiherr von Gravenreuth “Rechtsanwalt”?

Sollte erwartungsgemäß im Herbst 2008 das Urteil des AG Berlin-Tiergarten aus dem September 2007 wegen Betruges zu Lasten der TAZ im Schuldspruch aufrecht erhalten bleiben, dann ist zu erwarten, dass die dort erneut zu bildenden Gesamtstrafe deutlich über 12 Monaten liegt. Falls nicht, könnten auf Grund der Vorwürfe des Autors weitere Verurteilungen anstehen. Im Falle einer weiteren Verurteilung könnte Gravenreuth das Richteramt nicht mehr ausüben und verliert somit seine Zulassung als Rechtsanwalt. Insofern ist zu hoffen, dass der ebenfalls anwesende und durch die Unterschlagung Geschädigte noch seinen Frieden findet. Denn auch der Autor glaubt nicht, dass Günter Freiherr von Gravenreuth als “Rechtsanwalt” tätig sein sollte - aber darüber hat nun wohl die Rechtsanwaltskammer in München zu befinden. Immerhin befand es auch der Richter als straferschwerend, dass Gravenreuth seine Straftaten jeweils im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes beging. Und bei einer rechtskräftigen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten, wie sie auch hier vorliegt, hat schon mehr als eine Kammer den Rauswurf und somit die Entfernung aus dem Berufsstand verfügt.

Erst mit dem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt stellt Günter Freiherr von Gravenreuth nach Ansicht des Autors keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dar - oder wenigstens eine wesentlich geringere.

Günter Freiherr von Gravenreuth in der Zwickmühle

Beim Urteil des AG Berlin-Tiergarten erwarten viele, dass zumindest bezüglich der Schuldfrage in der Berufung keine Veränderung eintritt. Unter dieser Annahme hat Gravenreuth zwei Möglichkeiten:

* Er zieht seine Berufung zurück und geht für sechs Monate ins Gefängnis - ohne vorher noch Geld einzuziehen.
* Oder er hält seine Berufung aufrecht: Dann ist wieder eine Gesamtstrafe zu bilden, die nicht hinter den vorherigen Urteilen zurück bleiben kann. Also müsste diese nach allem gesunden Ermessen bei mehr als einem Jahr liegen. Damit könnte er (theoretisch) kein Richteramt mehr ausüben und also auch nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein. Und ob da wirklich noch mal zur Bewährung ausgesetzt wird ist zu bezweifeln.

Letzteres wäre aber für ihn auch hinsichtlich seiner jüngsten Fehlleistungen vor Gerichten wohl eher eine Befreiung. Der Autor vermutet, dass man Günter Freiherr von Gravenreuth irgend wann als Angestellten einer anderen Kanzlei oder einer Firma wieder begegnet. Denkbar wäre ein Job als “wissenschaftlicher Mitarbeiter” bei seinem ehemaligen Kanzleipartner, Freund und Leidensgenosse Bernhard Syndikus oder als “Justitiar” in den Unternehmungen von dessen Dauermandanten wie z.B. Michael Burat. Dort droht ggf. weiteres Ungemach. Aber selbst wenn Gravenreuth demnächst als Mitarbeiter für Bernhard Syndikus auftauchen sollte, so wird er die Füße wohl gewaltig stillhalten müssen. Der Autor glaubt nämlich nicht, dass Bernhard Syndikus oder irgend jemand anderes Lust darauf hat als “Stempelanwalt” durch Gravenreuths Betrügereien aber auch zahlreiche und zumindest zum Teil durch Lügen, Urkundenfälschung und mindestens einen Meineid auf kriminelle Weise geführten Verfahren in eigener Sache mit in das Licht der Öffentlichkeit zu geraten.

Lizenz: Autor dieses Artikels ist Jörg Reinholz, Hafenstr. 67, 34125 Kassel, 0561-4502590, http://www.rotglut.org/
Dieser Artikel darf von jedermann frei und unentgeltlich, aber nur unverändert, nur ungekürzt und unter nur Einschluss dieser Lizenz sowie der der Quellenangabe in jeder Form und auf jedem Medium wiedergegeben werden. Bei Änderungen oder Kürzungen Ihrer Wiedergabe benötigen Sie eine Genehmigung des Autors, die aber nur von einer Sinnprüfung abhängig ist. Es wird um Belegexemplare gebeten.
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Apr 17

So richtig begriffen haben die Bayern das Bundesverfassungsgerichts-Urteil zur Online-Durchsuchung scheinbar noch nicht, sonst wäre denen aufgefallen das die Richter exakt festgelegt haben was machbar ist und was zu unterbleiben hat. Allerdings wären die Bayern eben nicht die Bayern wenn sie mal nicht mit dem Kopf durch die Betonwand wollten…anders kann man den neuerlichen Vorstoß zur Umgehung höchstrichterlicher Urteile nicht umschreiben.

Bayern wird nach den Worten von Innenminister Joachim Herrmann (CSU) bei der umstrittenen Online-Durchsuchung einen eigenen Weg gehen. Er halte es für völlig widersprüchlich, dass nach dem Kompromiss zum BKA-Gesetz im Bund ein Techniker jetzt eine Videokamera in der Wohnung eines Verdächtigen installieren könne, aber nicht Computertechnik zur Ausspähung von Daten. “Die Logik erschließt sich mir nicht”, meinte Herrmann laut dpa am Rande der Frühjahrstagung der Innenministerkonferenz. Bayern werde das in seinem eigenen Gesetz für den Verfassungsschutz anders regeln.
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatten sich im Gesetzentwurf für die BKA-Novelle darauf verständigt, dass Software zur Durchsuchung des PC eines Verdächtigen und zur Überwachung (”Bundestrojaner”, offiziell mittlerweile Remote Forensic Software genannt) nur über das Internet auf Computer aufgespielt werden kann. Ein Eindringen in die Wohnung zur heimlichen Installation etwa von Key-Loggern oder Überwachungssoftware soll den Ermittlern verboten bleiben.

heise.de

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Apr 16

Die Rechtskunst und die Mathematik gehen manchmal verschiedene Wege: So kam es, dass bei dem bekannten Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth heute zwei wegen Untreue ausgesprochene Bewährungsstrafen von sechs und sieben Monaten zu elf Monaten zusammengefasst wurden (Az. 26 Ns 241 Js 203139/05).
Anlass der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I war eine erstinstanzliche Verurteilung aus dem Jahre 2006 zu neun Monaten Haft auf Bewährung. Gravenreuth hatte nach Erkenntnis des Gerichts Mandantengelder einbehalten und als Entschuldigung unter anderem angebliche Fehler seines Personals und “Überlastung” seinerseits ins Feld geführt. Zudem hatte er versucht, eine Verurteilung zu verhindern, indem er behauptete, sein Mandant wäre dazu verpflichtet gewesen, ihm seine Kontonummer mitzuteilen, weil er andere Zahlungsformen nicht akzeptieren würde.
Nach Angaben des Gerichts war die finanzielle Ausstattung der Kanzlei zu diesem Zeitpunkt schlecht. Auf das in der ersten Instanz gefällte Strafmaß wirkte sich aus, dass Gravenreuth dem Gericht zufolge “einschlägig vorbelastet” war und “keinerlei Schuldeinsicht” zeigte.
Daneben fiel auch eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen ins Gewicht.

Gravenreuth, dem nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, hatte zu Beginn der heutigen Verhandlung seine Berufung überraschend zurückgenommen, nachdem er sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Begrenzung der Gesamtstrafe aus dieser und einer weiteren Verurteilung wegen Untreue im Februar 2008 geeinigt hatte.
Bei dem daraufhin gesprochenen Urteil berücksichtigte das Gericht, dass Gravenreuth mittlerweile begonnen hat, dem Geschädigten das ihm vorenthaltene Geld auszuzahlen und somit eine gewisse Einsicht zeigen würde.

Andere Fälle flossen dagegen nicht in das heute gesprochene Urteil mit ein – darunter die im Sommer von einem Berliner Gericht ausgesprochene sechsmonatige Haftstrafe ohne Bewährung, gegen die der Anwalt Berufung eingelegt hat. Unberücksichtigt blieben außerdem die dem Gericht vor dem Urteilsspruch nicht bekannten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel. Die zuständige Anwaltskammer wird sich nun mit der weiteren beruflichen Zukunft des fast Sechzigjährigen beschäftigen müssen.

heise.de

Anmerkung: Bleibt zu hoffen das bei der nächsten Verurteilung -die auf jeden Fall kommen wird- diesem Anwalt endgültig von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Lizenz entzogen wird. Gleichzeitig sollten die Vorgänge um Gravenreuth anderen Noch-Anwälten zu denken geben…

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Apr 15

Bereits im August 2006 ist Google der National Center for Missing & Exploited Children beigetreten, und jetzt endlich profitiert die Organisation auch davon.
Google stellt der US-Organisation National Centre for Missing and Exploited Children (NCMEC) eine Software zur Verfügung, die automatisch kinderpornografische Abbildungen erkennen soll.
(Dabei werden auch Bilder im Internet mit Datenbanken der Polizei von vermissten Kindern abgeglichen…d.A.)
Wie die Software von Google funktioniert und was sie genau macht bzw. auf welcher Technologie sie basiert wurde jedoch nicht bekannt gegeben, es wurde lediglich verkündet dass die Software Millionen von Fotos und Videos überprüfen wird die sonst hätten händisch ausgewertet werden müssen - also eine enorme Zeitersparnis. Aber auch Texte sollen automatisch nach Hinweisen überprüft werden.

NCMEC unterstützt die Polizei bei der Aufklärung von Verbrechen gegen Kinder und versucht, vermisste Kinder aufzuspüren. In diesem Zusammenhang haben die Mitarbeiter der Organisation seit 2002 rund 13 Millionen Bilder und Videos ausgewertet, 5 Millionen davon in 2007. Die Software von Google soll die Analysten nun beim Aufspüren und Sortieren des Bildmaterials unterstützen. Google Analytics wird bei der Suche nach vermissten Kindern ebenfalls eingesetzt…

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Apr 15

“Die große Koalition hat angeblich die engen und detaillierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Ausspähung von IT-Systemen eins zu eins übernommen”
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und seine Kollegin im Justizressort, Brigitte Zypries (SPD) haben sich auf einen gemeinsamen Entwurf für die heftig umstrittene Novelle des Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA) geeinigt. Der letzte offene Streitpunkt war die Fassung der geplanten Befugnisse für die Polizeibehörde zu heimlichen Online-Durchsuchungen. Agenturmeldungen zufolge haben die beiden Kontrahenten auch hier nun Nägel mit Köpfen gemacht. Nach Abschluss der Abstimmung zwischen beiden Ressorts werde der mehrfach überarbeitete Entwurf mit deutlich erweiterten präventiven Überwachungsmöglichkeiten für das BKA zur Terrorabwehr zunächst an die Länder geschickt. Mit einer Verabschiedung im Kabinett sei dann vor der Sommerpause zu rechnen.
Zuletzt war zwischen Union und SPD vor allem noch umkämpft, ob die Ermittler für die Installation des sogenannten Bundestrojaners auch in Wohnungen eindringen und die digitale Wanze direkt vor Ort auf einem Zielrechner installieren dürfen sollen. Laut Sprechern Schäubles wird gemäß der Verständigung mit Zypries in dem Entwurf eine solche händische Manipulation der Rechner nicht zugelassen. Die verdeckte Online-Durchsuchung dürfe demnach “nur per Kabel” erfolgen, heißt es im Innenministerium. Zuvor hatten Mitarbeiter von Schäuble vor allem E-Mails auch von Behörden als möglichen Königsweg zur Einschleusung von Bundestrojanern auf IT-Systemen Verdächtiger angesehen. Das Einbrechen in Wohnräume hatte die SPD im Gegensatz zur CDU/CSU-Fraktion als grundgesetzwidrig erachtet und auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verwiesen.

Weiter bei heise.de

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Apr 15

So ähnlich wie im Fall John Yoo könnte man für die Zukunft auch in Deutschland verfahren, wer sich offen für Folter und andere Maßnahmen der Menschenrechtsverletzungen einsetzt, wer offen darüber spricht Menschen zu quälen und zu töten, wer dazu entsprechende Vorschläge und Papiere unterbreitet und wer dann noch entsprechende Gesetze erlässt, der sollte sich ebenfalls in diesem Land nicht mehr sicher fühlen können. Menschen die solche Dinge planen, propagieren und/oder per Gesetz durchführen wollen…gehören als Kriegstreiber/Kriegsverbrecher gebrandmarkt, angeklagt und evtl.verurteilt.
USA:Die National Lawyers Guild hat gefordert, dass der ehemalige Assistent des Justizministers, John Yoo, von der Berkeley Law School gefeuert wird wegen dessen “Mittäterschaft bei der Erstellung einer Richtlinie” die zu Kriegsverbrechen geführt hat. Während seiner Zeit im Büro für Rechtsberatung des Justizministeriums verfasste Yoo mehrere kontroverse Memos, in denen er die mögliche Legalität von Folter befürwortete und bestimmte, dass feindlichen Kämpfern der Schutz unter der Genfer Konvention verwehrt werden solle.

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Yoo, Co-Author des Patriot Acts, schlug außerdem vor dass es legal wäre, jedem jederzeit an jedem Ort den Krieg zu erklären, den der Präsident als Bedrohung einstuft. In einer Pressemitteilung erklärte die Präsidentin der National Lawyers Guild Marjorie Cohn:
“John Yoos Mittäterschaft bei der Erstellung der Richtlinien welche zu der Folterung von Gefangenen führte, stellt ein Kriegsverbrechen unter dem US-Kriegsverbrechergesetz dar.”
Die National Lawyers Guild argumentiert, dass Yoos Memos das US-amerikanische Gesetz verletzen und eine unzulässig weitgefasste Definition von präsidialer Macht etablierten. Die Pressemitteilung schlussfolgert: “Der Kongress sollte die Richtlinie im Military Commissions Act aufheben, welche Yoo Immunität gegenüber Anklagen wegen Folter geben würde, die zwischen dem 11. September 2001 und dem 30. Dezember 2005 stattfand.”
“John Yoos Lizenz sollte entzogen werden und er sollte nicht weiterhin Rechtsprofessor an einer der besten Jurauniversitäten des Landes sein. John Yoo sollte von der Boalt Hall ausgeschlossen und als Kriegsverbrecher angeklagt werden.”

Die 1937 gegründete National Lawyers Guild ist die älteste und größte Organisation von Anwälten in den vereinigten Staaten mit dem Schwerpunkt Menschenrechte.

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Apr 15

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. 3-12 O 171/07) hat das Landgericht Frankfurt dem Einspruch von Arcor gegen eine einstweilige Verfügung zur Blockade des Porno-Portals YouPorn.com im Hauptsacheverfahren stattgegeben und eine Verantwortlichkeit des Providers für die dortigen, teils nicht jugendfreien Inhalte verneint. In ihrer Abwägung sei die 12. Kammer für Handelssachen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zugangsanbieter nicht mit zur Rechenschaft gezogen werden könne, erklärte ein Sprecher des Landgerichts gegenüber heise online. Der beklagte Provider sei weder wettbewerbsrechtlich als Störer noch als Gehilfe der Verstöße gegen die deutsche Jugendschutzgesetzgebung im Ausland haftbar zu machen.

Wer den ganzen Beitrag bei heise.de lesen möchte…

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Apr 14

Fast schon zu spät…aber sie kam doch noch…die Strafanzeige wegen Hochverrat gegen Teile der derzeitigen deutschen Regierung. Bereits im letzten Jahr wurde in deutschen Blog’s heftig darüber diskutiert und spekuliert wann und durch wenn es zu einer Anzeige wegen Hochverrates kommen könnte/wird. Nun ist diese Anzeige eingereicht, durch Gert Flegelskamp.
Auf seiner Webseite gibt es darüber jede Menge Informationen.
Wir veröffentlichen hier noch einmal den Artikel 20 GG um aufzuzeigen um was es in dieser Anzeige im Kern geht.
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Hier ein Auszug aus dem Text:

An
Den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe
Telefon: +49 (0)7 21 / 81 91 0 Telefax: +49 (0)7 21 / 81 91 590
eMail:  poststelle at generalbundesanwalt.de

Ich erstatte Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin Angela Merkel, den Bundespräsidenten Horst Köhler, die Mitglieder der Bundesregierung und alle Abgeordneten, die der Ratifizierung der EU-Verfassung und der Verfassungsänderung als Vorbereitung zur Ratifizierung des EU-Vertrages zugestimmt haben. Desweiteren stelle ich Strafanzeige gegen die Ministerpräsidenten der Länder, die als Vertreter des Bundesrates der Ratifizierung der EU-Verfassung zugestimmt haben, sowie gegen die Altbundeskanzler Gerhard Schröder, Helmut Kohl und Helmut Schmidt und den ehemaligen Finanzminister Theo Waigel wegen erwiesenem Hochverrat aufgrund von Art. 20 GG und den §§ 81 bis 83a des StGB.

Begründung:

Der Strafanzeige liegen grundsätzliche Erwägungen zugrunde:

1. Deutschland hat bisher keinen Friedensvertrag und keine Verfassung. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, sondern ein Interimsersatz, entwickelt auf Weisung der alliierten Besatzungsmächte nach dem 2. Weltkrieg. In der Präambel und in Artikel 146 wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass nach der Wiedervereinigung Deutschlands das Grundgesetz durch eine vom Volk in freier Entscheidung verabschiedete Verfassung ersetzt werden soll. Das ist bisher nicht geschehen, was den Schluss zulässt, dass Deutschland noch immer besetztes Gebiet ist und somit ein nicht handlungsfähiges Staatsgebilde auf der Basis der Reichsverfassung der Weimarer Republik. Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Besatzungsmächte, noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. “Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.”

Hier geht es weiter:

Da auch wir an einem handlungsfähigen Staat ein berechtigtes Interesse haben, unterstützen wir diese Strafanzeige ausdrücklich und vorbehaltlos.

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