May 29

Man mag das alles glauben oder auch nicht aber… der mehrfach vorbestrafte Münchner Noch-Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth (siehe Bild)

gravenreuth2.jpg

verklagte tatsächlich die Wuppertaler Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung.
Getroffen hat es in diesem Fall wohl den Leitenden Oberstaatsanwalt Helmut Schoß.
Wie bereits bekannt, weigerte sich die Staatsanwaltschaft Wuppertal (zu Recht, wie wir meinen) den Massenanzeigen der Musik- und Pornoindustrie gegen Tauschbörsennutzer nachzugehen.
Hier sah der - auch wegen Internet-Abzockerei bekannte- vorbestrafte Gravenreuth wohl eine Gelegenheit die eigene Kriegskasse ein wenig aufzufüllen, die wegen mehrerer verlorener Prozesse (letzte bekannte Verurteilung Gravenreuth’s erfolgte am 16. des April 2008/11 Monaten Haft und 5000 Euro Geldstrafe/ bzw. 5 Jahre Bewährung wegen Unterschlagung und versch. Eigentumsdelikte) stark gelitten hat. Bitte hier lesen…
Bei der Staatsanwaltschaft in Wuppertal sah man dieser Klage gelassen entgegen und reagierte entsprechend:

man sei der Auffassung, dass die Gründe für die Ablehnung der Verfolgung nach wie vor zutreffend sind…

und weiter:

Das Verfahren werde “mit hoher Wahrscheinlichkeit” eingestellt; die Wuppertaler hätten die Ablehnung ja nicht “aus dem hohlen Bauch heraus” entschieden, sondern rechtlich begründet.

Richtig so, kann man dazu nur sagen…

Nun ist wieder Gravenreuth gefordert, der hat immerhin noch die Möglichkeit diese Entscheidung anzufechten, wird dies wohl aber nicht tun…wie seine erste Reaktion zeigt.
Gravenreuth wollte seine Anzeige nämlich nur als “Schuss vor den Bug” verstanden wissen, damit Staatsanwaltschaften Massenanzeigen nicht per Rasenmäherprinzip stoppen. Gravenreuth: “Es hat mich schlicht und ergreifend geärgert.”
So also sieht es aus wenn ein Großkotz und Schaumschläger keine Eier in der Hose hat und fluchtartig den Rückzug antritt…

Hier mal der Artikel im NETZWELT-TICKER von spiegel.de

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May 18

Der Europäische Gerichtshof ist dabei, die bisherige deutsche Rechtsprechung zu kippen: Ein Online-Diensteanbieter muss neben der elektronischen Post nicht noch für einen zweiten Kommunikationsweg sorgen, empfahl jetzt Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) in seinem Schlussantrag. Es ist damit zu rechnen, dass sich der EuGH seiner Begründung anschließen und innerhalb der kommenden drei Monate sein Urteil verkünden wird.
Mit der Frage, welchen konkreten Inhalt das Impressum einer Website haben muss und wie diese Pflichtangaben korrekt im Rahmen des Internetangebots dargestellt werden müssen, beschäftigt sich die deutsche Rechtsprechung nun schon seit rund einem Jahrzehnt.
In einem Verfahren zwischen einer Versicherung und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor etwa einem Jahr die Entscheidung ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Angabe der Telefonnummer im Webimpressum Pflicht ist oder nicht.

In Colomers Begründung heißt es nun:

“Ein Diensteanbieter ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt nicht verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information der Verbraucher anzugeben.” Ebenso wenig sei der Diensteanbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, “neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für einen zweiten Weg zu sorgen, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen, sofern der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten.”

Colomer und sehr wahrscheinlich auch der Europäische Gerichtshof schließen sich damit der Meinung der Europäischen Kommission an, die meint, dass “eine schnelle, effiziente und unmittelbare elektronische Kommunikation genügt, um den von der Richtlinie geforderten qualifizierten Zugang verfügbar zu machen, ohne dass ein zweiter Weg der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter eröffnet werden müsste”. Die fragliche Vorschrift sei “daher in dem Sinne zu verstehen, dass die Internetseite zumindest die Adresse der elektronischen Post enthalten muss”.

Mehr zum Thema bei heise.de

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May 17

Studie: Weiterer US-Provider bremst Bittorrent aus
Einer Studie des Max-Planck-Instituts für Softwaresysteme zufolge bremst auch der US-Kabelprovider Cox Communications Datenverkehr auf dem Bittorrent-Protokoll offenbar aus. Die Auswertung der von 8000 freiwilligen Teilnehmern gelieferten Daten habe ergeben, dass rund 87 Prozent der Blockadeversuche auf Hosts in US-Netzen festgestellt wurden. Immerhin ein Viertel der untersuchten US-Server habe Bittorrent-Traffic behindert. Von diesen 599 auffällig gewordenen Hosts seien 573 in den Netzen von Cox und Comcast.

Weiter bei heise.de

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May 16

Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.
Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er “vom Bürgersteig aus” ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer “eingewählt” hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.
Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung” und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff “Nachrichten” umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte “abgehört”, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.

Außerdem habe sich der Angeklagte gemäß § 44 des BDSG strafbar gemacht, in dem er sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Hierunter fallen nach Ansicht des Gerichts auch IP-Adressen, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Durch Zugriff auf den Router habe der Angeklagte personenbezogene Daten in Form einer IP-Adresse abgerufen. Diese Handlung sei zudem in Bereicherungsabsicht geschehen, denn es war das Ziel des Angeklagten, über das offene Funknetz kostenfrei auf das Web zuzugreifen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.

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May 15

ist Schluß mit lustig…es regiert die pure Gier…
Der Betreiber der Online-Community StudiVZ hat offenbar ein neues Feindbild für sich entdeckt. So will der Holtzbrinck-Konzern “rechtliche Schritte” gegen das studentische Internet-Projekt MatheVZ einleiten, sollte das Angebot nicht umbenannt, umgestaltet und unter neuer Adresse online gestellt werden.
Darüber hinaus müssten alle MatheVZ-Domains an die Verlagsgruppe übertragen werden.
Die StudiVZ-Rechtsabteilung sei zu einer einvernehmlichen Lösung bereit und würde von weiteren Ansprüchen wie Schadenersatz absehen, wenn ihre Bedingungen erfüllt werden.
Obwohl es sich bei der Mathematik-Seite nicht um eine Community handelt, sehen die StudiVZ-Juristen die Unverwechselbarkeit ihrer Marke in Gefahr.
Der Holtzbrinck-Konzern beansprucht nämlich sämtliche Domains mit “VZ” im Namen für sich.
MatheVZ bietet den Usern im Unterschied zur Web-2.0-Community StudiVZ Rechenaufgaben, Lösungen und Unterrichtsmaterialien für das Schulfach Mathematik zum Download an.
Obwohl die Seite beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist und daneben zehn weitere eingetragene Web-Marken mit VZ im Namen registriert sind, sieht die Rechtslage für die Betreiber eher unvorteilhaft aus. “Voreintragungen gleicher oder ähnlicher Marken werden von unserer Seite nicht überprüft. Dafür hat der Betreiber selbst Sorge zu tragen. Von uns wird lediglich die Schutzfähigkeit einer Marke in Bezug auf ihre angemeldeten Artikel geprüft”, erklärt Werner Hochmuth, Markenprüfer beim DPMA.
Die MatheVZ-Betreiber berufen sich darauf, kein soziales Netzwerk, sondern ein Portal für Mathematik-Interessierte anzubieten. Demzufolge wollen sich die Studenten dem Druck des Konzerns nicht kampflos ergeben.

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Apr 30

LG Offenburg: Providerdaten auch ohne Gerichtsbeschluss

Mit der Änderung der Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung zum 1. Januar 2008 haben Staatsanwaltschaften und Polizei die Möglichkeit bekommen, von ISPs die Herausgabe von Nutzerdaten zu IP-Adressen auch ohne Gerichtsbeschluss zu verlangen. Das hat das Landgericht Offenburg anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde festgestellt.
Es war ein Filesharing-Verfahren wie viele andere. Es ging um die Vorwürfe der unerlaubten Verwertung urheberrechtlicher Werke (§106 UrhG) und des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (UrhG), wegen der die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Antrag vom 25. Juni 2007 einen Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Providerdaten erwirken wollte. Zuvor hatte proMedia IP-Adressen eines Tauschbörsenteilnehmers an eine im Auftrag von Rechteinhabern agierende Anwaltskanzlei weitergeleitet, die bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hatte.

Das zuständige Amtsgericht in Offenburg lehnte jedoch das Begehren der Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2007 “wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” ab. Die Begründung: Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich “um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten”, und “infolgedessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis”. Die im Gesetz an die Herausgabe von Verkehrsdaten geknüpften, hohen Voraussetzungen sah das Gericht nicht erfüllt. Die in der Anzeige vorgeworfenen Straftaten seien nicht “von erheblicher Bedeutung”, es handele sich lediglich um “Bagatellkriminalität”.

Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft am 1. August 2007 Beschwerde beim Amtsgericht ein, das dieser am folgenden Tag jedoch nicht nachkam. Stattdessen legte das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung der Beschwerdekammer vor. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde um das Argument, dass es sich bei den zu dynamischen IP-Adressen auf der Seite des Providers zugeordneten Nutzerdaten um Bestandsdaten gemäß Telekommunikationsgesetz handeln würde, deren Herausgabe unter den gegebenen Umständen nicht unverhältnismäßig sei. Eine solche Auffassung hatten auch die Rechteinhaber durch ihre Anwälte vertreten.
Die dritte große Strafkammer des Gerichts hat nun mit Beschluss vom 17. April 2008 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft “als unzulässig abgelehnt”. Zugleich hat die Beschwerdekammer allerdings festgestellt, dass nach der ab 1. Januar geltenden, neuen Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung dynamische IP-Adressen in der Tat als Bestandsdaten zu behandeln sind. Staatsanwaltschaften und Polizei können deren Herausgabe durch den Provider auch ohne Gerichtsbeschluss verlangen.

Das Gericht argumentiert in seiner Entscheidung mit “der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes”. Zwar habe der Gesetzgeber im Gesetzestext selbst nicht klar geregelt, ob dynamische IP-Adressen den Bestandsdaten oder den strenger geschützten Verkehrsdaten zuzurechnen seien. Jedoch habe sich der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 7. November 2007 dafür ausgesprochen, “dass die nach § 113 a gespeicherten Daten, wie etwa eine (dynamische) IP-Adresse [...] auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten [...] verwendet werden dürfen. Damit wird in der Sache zugleich auch dem Anliegen [...] des Bundesrates Rechnung getragen und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen, die klarstellt, dass Auskünfte insbesondere über den Namen und die Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen ist - und zwar gerade auch dann, wenn diese Auskunft vom Diensteanbieter nur unter Rückgriff auf [...] gespeicherte Verkehrsdaten möglich ist.”

Das Gericht folgert dann weiter: “Da das Gesetz mit dieser Ergänzung sodann vom Bundestag beschlossen wurde, ist dieser Sinn der in § 113 b Satz 1 Halbsatz 2 TKG eingefügten Worte Wille des Gesetzgebers geworden und somit für die Rechtsauslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Wortlaut selbst den beabsichtigten Regelungsgehalt nicht eindeutig wiedergibt.”

Durch die Einstufung von IP-Adressen als Bestandsdaten entfaltet auch die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur “Vorratsdatenspeicherung” keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Herausgabe der Providerdaten. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung lediglich auf Verkehrsdaten bezogen. Sollten andere Gerichte der jetzt geäußerten Auffassung des LG Offenburg folgen, dürften die Provider bald mit Auskunftsersuchen nach Nutzerdaten überschwemmt werden.
Es stellt sich zudem die Frage, ob denn bei der Internetnutzung überhaupt noch Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anfallen können, wenn dynamische IP-Adressen schon als Bestandsdaten zu gelten haben. Wer sich über Provider eine dynamische IP-Adresse zuteilen lässt, um im Web zu surfen, hinterlässt in der Logik des LG Offenburg beim Provider praktisch nur noch Bestandsdaten, aber keine Verkehrsdaten außer - vielleicht - den als solche einzustufenden Zeitpunkten von Ein- und Auswahl. Name, Adresse und Kontoverbindung zählen ja per Gesetz ohnehin zu den Bestandsdaten, da sie für Abrechnungszwecke erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten wäre somit praktisch obsolet, einer beliebigen Verwendung der Providerdaten zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aller Art Tür und Tor geöffnet.

In seiner Eilentscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bis zur endgültigen Entscheidung außer Vollzug zu setzen. Das Gericht argumentierte: “Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.”

Sollten in Zukunft die bei den Providern gespeicherten Nutzerdaten massenhaft zur Verfolgung von “Bagatellkriminalität” abgerufen werden, könnte sich die Bewertung der Situation durch das Bundesverfassungsgericht ändern. Ein neuer Eilantrag auf Aussetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung könnte dann erfolgreich sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Beschluss des Landgerichts München von Mitte März 2008, dass die Akteneinsicht zur Erlangung der Providerdaten in einem Filesharing-Fall wegen des damit verbundenen Eingriffs “in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers” ablehnte.

In jedem Fall konterkariert das vom LG Offenburg rekonstruierte Gesetzgebungsverfahren die anlässlich der Novellierung der Telekommunikationsüberwachung von Politikern immer wieder öffentlich gemachten Äußerungen, dass es lediglich darum gehe, “den Terrorismus zu bekämpfen”, “die innere Sicherheit in diesem Land zu stärken” und “schwere Straftaten” zu verfolgen. So hatte noch Ende Dezember 2007 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gegenüber dem Focus erklärt: “Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie. Wenn wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit.”

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Apr 29

In einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 5 Qs 19/08) entschied das Landgericht München I, dass einem für die Medienindustrie tätigen Klägeranwalt bei Filesharingvorwürfen keine Akteneinsicht gewährt wird. Durch diese Entscheidung kommt der Anwalt nicht an die Daten des Inhabers des Internetanschlusses und kann diesen auch nicht abmahnen. Das Strafverfahren gegen Unbekannt, das der Klägeranwalt mit Hilfe der IP-Nummer initiiert hatte, wurde eingestellt.
Bei ihrer Ablehnung des Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte.

heise.de

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Apr 19

Artikel wurde geschrieben von Jörg Reinholz

Am 16. des April 2008 wurde in Anwesenheit des Autors der als “Saubermann” und “Beschützer der Rechtsordnung” erheblich in die Öffentlichkeit drängende und dadurch sehr bekannte Münchner Anwalt Günter Freiherr Gravenreuth zu 11 Monaten Haft und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Haftstrafe für den selbsternannten “Held” wurde für eine 5-jährige Bewährungsfrist ausgesetzt. Im Urteil des Landgerichtes München wurden aus zwei zuvor verhängte Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.

Das erste Urteil bezog sich auf die bereits bekannte Bestrafung wegen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten aus dem Januar 2007. Diese Strafe wurde von 9 Monaten auf auf 6 Monate gesenkt, am Schuldspruch änderte sich nichts. Die weitere Strafe wegen eines Eigentumsdeliktes, welche bisher nicht bekannt war und am 6. Februar 2008 vom AG München verhängt wurde, belief sich auf 7 Monate Haft, die damals mangels eines rechtskräftigen Schuldspruches wohl auch zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Aus diesen beiden Strafen wurde eine Gesamtstrafe von nunmehr 11 Monaten gebildet, das macht einen “Rabatt” vom 2 Monaten oder knapp einem Sechstel der vorherigen Strafe. Dieser Rabatt ist eher als gering zu bewerten. Als Bewährungsauflage wurde Günter Freiherr von Gravenreuth, geborener Dörr, die Zahlung der Geldstrafe von 5.000 Euro in Monatsraten zu 500 Euro ab dem 1. Juni 2008 auferlegt. Weiter wurde er verpflichtet dem durch die Unterschlagung geschädigten noch runde 12.000 Euro zu erstatten. Der Geschädigte will jetzt auch noch seinen Anspruch auf Zinsen zivilrechtlich geltend machen.

Der beiderseitige Rechtsmittelverzicht ist nicht weiter verwunderlich, denn der Verhandlung ging eine recht lange und nicht immer leise Sitzung im Dienstzimmer des Richters voraus, in welcher unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Staatsanwalt und den Pflichtverteidiger alles Wesentliche vorher abgemacht wurde. Schon vor dem Termin muss ein Anerkenntnis in der Schuldfrage ergangen sein, denn die Zeugen wurden schon im Vorfeld der Verhandlung abgeladen. Als der Beklagte endlich im Gerichtsaal erschien sah er entgegen seinem Bekunden bei seiner öffentlichen Berufungsankündigung auf Gulli.com nicht wirklich gelassen aus - er war vom Pflichtverteidiger, der die Sitzung dazu mehrfach verließ, über den Stand der Gespräche informiert und offenbar jeweils um Zustimmung zu Punkten des “Kuhhandels” gebeten worden. Der Gravenreuth, der da nach ca. einer Stunde des Wartens im Gerichtsaal erschien, das war nicht jener sich in der Öffentlichkeit selbst als raffiniert und überlegen darstellende Günther Freiherr von Gravenreuth - sondern eher “ein Bündel Unglück” dem die selbst provozierte rege Teilnahme der Öffentlichkeit offensichtlich sehr ungelegen war.

Als der Richter beim Urteilsspruch seine Hoffnung ausdrückte, dass Günter Freiherr von Gravenreuth die Bewährungszeit nutzt und nicht wieder auffällig wird, konnten sich große Teile des anwesenden und zahlreichen Publikums -darunter etliche durch Gravenreuth in anderen Sachen Geschädigte- ein zweifelndes Lachen nicht verkneifen. Offenbar glaubt -wie der Autor auch- kaum jemand daran, dass Günter Freiherr von Gravenreuth sich zukünftig korrekt verhalten wird. Der Autor wirft Gravenreuth mehrere weitere Straftaten wie ziemlich dreisten Betrug in mindestens drei Fällen und mittelbare Freiheitsentziehung vor. Diese Vorwürfe sind substantiiert und werden von der Staatsanwaltschaft München noch bearbeitet.

Bleibt Günter Freiherr von Gravenreuth “Rechtsanwalt”?

Sollte erwartungsgemäß im Herbst 2008 das Urteil des AG Berlin-Tiergarten aus dem September 2007 wegen Betruges zu Lasten der TAZ im Schuldspruch aufrecht erhalten bleiben, dann ist zu erwarten, dass die dort erneut zu bildenden Gesamtstrafe deutlich über 12 Monaten liegt. Falls nicht, könnten auf Grund der Vorwürfe des Autors weitere Verurteilungen anstehen. Im Falle einer weiteren Verurteilung könnte Gravenreuth das Richteramt nicht mehr ausüben und verliert somit seine Zulassung als Rechtsanwalt. Insofern ist zu hoffen, dass der ebenfalls anwesende und durch die Unterschlagung Geschädigte noch seinen Frieden findet. Denn auch der Autor glaubt nicht, dass Günter Freiherr von Gravenreuth als “Rechtsanwalt” tätig sein sollte - aber darüber hat nun wohl die Rechtsanwaltskammer in München zu befinden. Immerhin befand es auch der Richter als straferschwerend, dass Gravenreuth seine Straftaten jeweils im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes beging. Und bei einer rechtskräftigen Unterschlagung zu Lasten eines Mandanten, wie sie auch hier vorliegt, hat schon mehr als eine Kammer den Rauswurf und somit die Entfernung aus dem Berufsstand verfügt.

Erst mit dem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt stellt Günter Freiherr von Gravenreuth nach Ansicht des Autors keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dar - oder wenigstens eine wesentlich geringere.

Günter Freiherr von Gravenreuth in der Zwickmühle

Beim Urteil des AG Berlin-Tiergarten erwarten viele, dass zumindest bezüglich der Schuldfrage in der Berufung keine Veränderung eintritt. Unter dieser Annahme hat Gravenreuth zwei Möglichkeiten:

* Er zieht seine Berufung zurück und geht für sechs Monate ins Gefängnis - ohne vorher noch Geld einzuziehen.
* Oder er hält seine Berufung aufrecht: Dann ist wieder eine Gesamtstrafe zu bilden, die nicht hinter den vorherigen Urteilen zurück bleiben kann. Also müsste diese nach allem gesunden Ermessen bei mehr als einem Jahr liegen. Damit könnte er (theoretisch) kein Richteramt mehr ausüben und also auch nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein. Und ob da wirklich noch mal zur Bewährung ausgesetzt wird ist zu bezweifeln.

Letzteres wäre aber für ihn auch hinsichtlich seiner jüngsten Fehlleistungen vor Gerichten wohl eher eine Befreiung. Der Autor vermutet, dass man Günter Freiherr von Gravenreuth irgend wann als Angestellten einer anderen Kanzlei oder einer Firma wieder begegnet. Denkbar wäre ein Job als “wissenschaftlicher Mitarbeiter” bei seinem ehemaligen Kanzleipartner, Freund und Leidensgenosse Bernhard Syndikus oder als “Justitiar” in den Unternehmungen von dessen Dauermandanten wie z.B. Michael Burat. Dort droht ggf. weiteres Ungemach. Aber selbst wenn Gravenreuth demnächst als Mitarbeiter für Bernhard Syndikus auftauchen sollte, so wird er die Füße wohl gewaltig stillhalten müssen. Der Autor glaubt nämlich nicht, dass Bernhard Syndikus oder irgend jemand anderes Lust darauf hat als “Stempelanwalt” durch Gravenreuths Betrügereien aber auch zahlreiche und zumindest zum Teil durch Lügen, Urkundenfälschung und mindestens einen Meineid auf kriminelle Weise geführten Verfahren in eigener Sache mit in das Licht der Öffentlichkeit zu geraten.

Lizenz: Autor dieses Artikels ist Jörg Reinholz, Hafenstr. 67, 34125 Kassel, 0561-4502590, http://www.rotglut.org/
Dieser Artikel darf von jedermann frei und unentgeltlich, aber nur unverändert, nur ungekürzt und unter nur Einschluss dieser Lizenz sowie der der Quellenangabe in jeder Form und auf jedem Medium wiedergegeben werden. Bei Änderungen oder Kürzungen Ihrer Wiedergabe benötigen Sie eine Genehmigung des Autors, die aber nur von einer Sinnprüfung abhängig ist. Es wird um Belegexemplare gebeten.
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Apr 16

Die Rechtskunst und die Mathematik gehen manchmal verschiedene Wege: So kam es, dass bei dem bekannten Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth heute zwei wegen Untreue ausgesprochene Bewährungsstrafen von sechs und sieben Monaten zu elf Monaten zusammengefasst wurden (Az. 26 Ns 241 Js 203139/05).
Anlass der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I war eine erstinstanzliche Verurteilung aus dem Jahre 2006 zu neun Monaten Haft auf Bewährung. Gravenreuth hatte nach Erkenntnis des Gerichts Mandantengelder einbehalten und als Entschuldigung unter anderem angebliche Fehler seines Personals und “Überlastung” seinerseits ins Feld geführt. Zudem hatte er versucht, eine Verurteilung zu verhindern, indem er behauptete, sein Mandant wäre dazu verpflichtet gewesen, ihm seine Kontonummer mitzuteilen, weil er andere Zahlungsformen nicht akzeptieren würde.
Nach Angaben des Gerichts war die finanzielle Ausstattung der Kanzlei zu diesem Zeitpunkt schlecht. Auf das in der ersten Instanz gefällte Strafmaß wirkte sich aus, dass Gravenreuth dem Gericht zufolge “einschlägig vorbelastet” war und “keinerlei Schuldeinsicht” zeigte.
Daneben fiel auch eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen ins Gewicht.

Gravenreuth, dem nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, hatte zu Beginn der heutigen Verhandlung seine Berufung überraschend zurückgenommen, nachdem er sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Begrenzung der Gesamtstrafe aus dieser und einer weiteren Verurteilung wegen Untreue im Februar 2008 geeinigt hatte.
Bei dem daraufhin gesprochenen Urteil berücksichtigte das Gericht, dass Gravenreuth mittlerweile begonnen hat, dem Geschädigten das ihm vorenthaltene Geld auszuzahlen und somit eine gewisse Einsicht zeigen würde.

Andere Fälle flossen dagegen nicht in das heute gesprochene Urteil mit ein – darunter die im Sommer von einem Berliner Gericht ausgesprochene sechsmonatige Haftstrafe ohne Bewährung, gegen die der Anwalt Berufung eingelegt hat. Unberücksichtigt blieben außerdem die dem Gericht vor dem Urteilsspruch nicht bekannten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel. Die zuständige Anwaltskammer wird sich nun mit der weiteren beruflichen Zukunft des fast Sechzigjährigen beschäftigen müssen.

heise.de

Anmerkung: Bleibt zu hoffen das bei der nächsten Verurteilung -die auf jeden Fall kommen wird- diesem Anwalt endgültig von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Lizenz entzogen wird. Gleichzeitig sollten die Vorgänge um Gravenreuth anderen Noch-Anwälten zu denken geben…

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Apr 14

Nach dem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie, der am vergangenen Freitag im Bundestag beschlossen wurde, werden auch die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung wegen einer einfachen Urheberrechtsverletzung auf 50,- Euro begrenzt.
Mit der Begrenzung der Gebühren für eine erste Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen will die Bundesregierung den zum Teil unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten entgegenwirken.
Zu diesem Zweck soll § 97a in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden.
Nach bisheriger Rechtslage kann es passieren, dass ein User, der eine einzelne Datei von einer Internettauschbörse herunterlädt, anschließend eine anwaltliche Abmahnung erhält, in der er zugleich aufgefordert wird, Anwaltskosten in Höhe von 2.500,- Euro zu begleichen.

In der Anwaltschaft hat sich diese Form der Abmahnung in den letzten Jahren zu einer lukrativen Einnahmequelle entwickelt. Anwälte werden dabei meist von der deutschen Musikindustrie beauftragt, Verletzungen des Urherrechtsgesetzes zu verfolgen.
Immer häufiger kam es in der letzten Zeit vor, dass einzelne Internetseiten, die auf den ersten Blick Informationszwecken zu dienen scheinen, systematisch dafür geschaffen wurden, den Internetnutzer zu einem Missbrauch zu verleiten.
Diejenigen Nutzer, die dann von dieser Internetseite einzelne Fotos für ihre eigene Homepage herunterladen, werden anschließend umgehend von einer Anwaltskanzlei mit einem vorgefertigten Schreiben abgemahnt und zur Zahlung hoher Anwaltsgebühren aufgefordert. Die Abmahngebühren stehen aber häufig völlig außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Urheberrechtsinhabers und dem Nutzen desjenigen, der das Foto heruntergeladen hat. Dies gilt insbesondere bei der rein privaten Nutzung der heruntergeladenen Dateien.
Hinsichtlich der Kooperation zwischen Internetseitenbetreibern (meist sind das die Anwaltskanzleien selber) und Abmahnanwälten drängt sich der Verdacht auf, dass die Internetseiten nur zu dem Zweck betrieben werden, Nutzer in die Abmahnfalle tappen zu lassen, während sich Abmahnanwalt und Internetseitenbetreiber die erheblichen Gebühren für die Abmahnung aufteilen.
Durch die Gebührendeckelung auf 50,- Euro für das erste Abmahnungsschreiben ist zu erwarten, dass die anwaltliche Abmahnpraxis im Bereich der Urheberrechtsverletzung durch Private erheblich abnehmen wird, weil dann dieses “Geschäftsfeld” für alle Beteiligten an Attraktivität verliert.

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Apr 09

Ebenfalls gestern berichteten wir über eine Anwältin aus München… deren einziges Ziel es zu sein scheint, sich selbst in der Öffentlichkeit restlos zu demontieren.
Richtig, es geht um die Noch-Rechtsanwältin Katja Günther.
In deren Namen werden in den letzten Monaten und Wochen massenhaft Mahnungen an Internet-Nutzer verschickt weil diese sich angeblich auf kostenpflichtigen Seiten angemeldet haben sollen.
Die Rechnungen gleichen sich, der Ton ist immer der selbe. Es wird dem Nutzer gedroht was das Zeug hält…hauptsache er zahlt.
Nun, Einträge und Meinungen zur Person der Katja Günther finden sich im Internet tausende, das diese Meinungen durchweg negativ ausfallen…versteht sich von selbst.
Frau Günther hat es, wie schon ihre Vorgänger Grafenreuth, Hoeller, Tank, Lürmann etc… auf dem Gebiet des Abmahn-Unwesens zu zweifelhaften Ruhm gebracht und kann nun die “Früchte ihrer Arbeit” ernten.
Wie gestern berichtet, hat die Anwaltskammer München bereits die erforderlichen Schritte gegen Frau Katja Günther eingeleitet.
Damit aber nicht genug, der Druck der Öffentlichkeit (Meinungen, Berichte etc.) ist so groß geworden…das jetzt auch Golem über die Praktiken dieser Anwältin berichtet.

Hier der ganze Beitrag bei golem.de

Fazit: Die von Katja Günther verfolgten Nutzer sollten auf keinen Fall zahlen, stattdessen Strafanzeige erstatten bzw. den Verbraucherschutz informieren und im Internet über ihre Erlebnisse berichten.

Update:
Auch heise.de berichtet heute über die Machenschaften von Frau Katja Günther in einem längeren Beitrag.
Zitat: “Zahlen Sie nicht! Bleiben Sie stur! Lassen Sie sich nicht von Inkasso- oder Anwaltsbriefen unter Druck setzen!”

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Feb 28

Seit geraumer Zeit überflutet die Medienindustrie bundesweit Staatsanwaltschaften mit Strafanzeigen gegen Tauschbörsenbenutzer. Die Kosten der Ermittlungen trägt der Steuerzahler, während Rechteinhaber und auf Abmahnungen spezialisierte Anwälte davon profitieren. Im Gespräch mit c’t kritisierte ein frustrierter Strafverfolger nun die Methoden der Rechteinhaber.
Mit Strafverfolgung im Sinne des Gemeinwohls habe die von der Medienindustrie betriebene Strafanzeigenmaschinerie oft nicht mehr viel gemein, sagte Staatsanwalt Thomas Köhler aus dem thüringischen Mühlhausen. Die meisten Staatsanwälte sehen sich verpflichtet, den Bagatelldelikten nachzugehen und anhand von IP-Adressen die Kundendaten von den Internet-Providern einzuholen. Diese stellen den Behörden dafür in jedem einzelnen Fall bis zu 40 Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung. Zu einer Anklage kommt es so gut wie nie, aber die Rechtsanwälte können Akteneinsicht nehmen und sich so die gewünschten Adressen beschaffen, um ihre Abmahnungen zu versenden.

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Feb 25

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hanau stellt ein Verstecken des Preises für die Inanspruchnahme eines Online-Angebots einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies entschied das Gericht im Rahmen eines jetzt veröffentlichten Urteils vom 7. Dezember 2007 (Az. 9 O 870/07).
Kläger des Verfahrens war der Dachverband der Verbraucherzentralen. Dieser hatte gegen eine Limited sowie deren Direktor geklagt, die im Internet verschiedene Webseiten anbietet, so einen Lebenserwartungsstest, einen Berufswahltest, einen IQ-Test und ein Flirtportal. Für deren Nutzung war jeweils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 59 Euro, bei dem Flirtportal in Höhe von 79,95 Euro zu entrichten. Dabei waren die Websseiten in der Regel so gestaltet, dass sich der Hinweis auf diesen Preis versteckt in einem Text am unteren Seitenrand des Angebots sowie in den AGB befand. Lediglich ein Sternchenhinweis im oberen Teil verwies auf den die Preisangabe enthaltenen Absatz.

In seinem Urteil findet das LG Hanau deutliche Worte gegen eine derartige Darstellung des Preises. Diese verstoße gegen den Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 der Preisangabenverordnung (PreisangabenV). Danach muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder wahrnehmbar sein. Dem könne im Internet zwar auch dadurch nachgekommen werden, dass ein Sternchenhinweis gesetzt werde. Allerdings erfordere dies, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. Diese Anforderungen erfüllten jedoch die Angebote der Beklagten nicht.

Nicht zulässig sei eine Angabe des Preises lediglich in den AGB eines Angebots. Der Verbraucher müsse nicht damit rechnen, an dieser Stelle derartige Informationen zu finden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende Preisinformation enthalte. Auch die Angabe im Sternchenhinweis auf den Websites entspreche nicht den Anforderungen der PreisangabenV. Es fehle an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot. Zudem handele es sich um einen Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reiche auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gelte umso mehr, als sich auf den Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Wörter und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen.
Schließlich müsse ein durchschnittlicher Internetnutzer auch nicht ohne Weiteres mit einer Vergütungspflicht des Angebots der Beklagten rechnen. Da derartige Angebote regelmäßig auch kostenlos zur Verfügung gestellt würden, hätten die Beklagten daher die Vergütungspflicht Ihres Angebots besonders eindeutig klarzustellen.

Das Urteil bestätigt die bisher zu solchen fragwürdigen Angeboten bisher ergangene Rechtsprechung; auch in Österreich ergingen bereits vergleichbare Urteile. Die Verbraucherzentralen raten in ihren Online-Angeboten Betroffenen, zweifelhafte Rechnungen nicht zu bezahlen und stellen einen Musterbrief gegen unberechtigte Forderungen zur Verfügung.

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Feb 08

Marion’s Kochbuch
Abmahner geht gegen TV-Screenshot vor…

Marion und Folkert Knieper sind mittlerweile im Netz und auch darüber hinaus bekannt: Mit teuren Abmahnungen fordern sie unaufhörlich von Website-Betreibern und Bloggern Lizenznachzahlungen, wenn diese unberechtigt Fotos aus Marions Internet-Kochbuch übernehmen. In vielen Fällen sind diese Forderungen durchaus strittig und sorgen für Unmut in der Netzgemeinde. Von einer “Masche” ist oft die Rede, immer mehr User sprechen aber auch von “Abzocke”.
Das ARD-Magazin plusminus beschäftigte sich jüngst mit diesem Thema auf.
Im Rahmen einer Verhandlung am Landgericht Hamburg verabredeten die Reporter ein Interview mit dem Fotografen Knieper, der seine angeblichen Urheberrechte so vehement verteidigt. Teile des Interviews wurden am 5. Februar im TV-Beitrag ausgestrahlt, das komplette Video ist auf der Homepage von plusminus abrufbar.
Die plusminus-Redaktion berichtet, dass das gezeigte Interview im Vorfeld abgesprochen gewesen sei und Knieper daher keinesfalls “unvorbereitet mit den Fragen des Reporters von Plusminus konfrontiert wurde”, wie er nun behauptet.

In diesem Zusammenhang warnen auch wir vor dem Kochbuch der Kniepers…liebe User, da man nicht wissen kann ob schon das bloße betrachten dieser Kochbuchseiten durch Anwälte in Zukunft strafrechtlich verfolgt werden wird, lasst bitte die Finger von dieser Seite…noch dazu wo es doch sehr viel bessere gibt.

volkerknieper.jpg

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Jan 12

Die IS Internet Service AG (vormals Xentria) mit Sitz in der Schweiz darf österreichische Websurfer nicht mehr mit dem Anschein ködern, dass die von ihr online angebotenen Dienste kostenlos seien. Außerdem muss sie ihren Kunden ein dreimonatiges Rücktrittsrecht gewähren. Das besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien (Aktenzeichen 3 R 131/07t). Die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; das betroffene Unternehmen kann noch Rechtsmittel dagegen einlegen.
Der Web-Anbieter lockt auf verschiedenen Websites mit .de-, .at-, .ch- und .com-Domains unter anderem mit SMS-Diensten, Gewinnspielen und Lebenserwartungs-Berechnungen. Das Verfahren gegen ihn hatte die österreichische Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (AK) angestrengt. Diese gesetzlich verankerte Institution, die in Österreich verschiedene Interessen der rund 3,2 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Wirtschaft und Staat wahrnimmt, hat in Deutschland keine direkte Entsprechung. Neben Fragen von Beschäftigung, Weiterbildung, Qualifizierung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt kümmern sich die föderal organisierten Kammern um arbeits- und sozialrechtliche Themen sowie nicht zuletzt um den Verbraucherschutz – und in diesem Zusammenhang erfolgte auch der Vorstoß gegen den schweizerischen Web-Nepper.

Dessen Websites sind dem Wiener Gericht zufolge “derart gestaltet, dass im oberen Abschnitt jeder Seite in großen auffallenden Lettern Gratis-SMS und Gewinnspiele beziehungsweise … ein Lebensprognose-Test beworben werden”. Darunter folge ein Anmeldeformular mit großem Anmeldebutton. Was sich noch weiter unten befindet, sei je nach Browser- und Bildschirmeinstellung gar nicht oder nur teilweise sichtbar: “Erst durch Herunterscrollen der Seite” trete Kleingedrucktes in Erscheinung, in dessen unterem Teil ein Hinweis auf den Preis stehe.

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Dec 19

Die deutsche Musikindustrie geht massiv gegen illegale Filesharer vor. Auf Urheberrecht spezialisierte Anwälte verschicken derzeit massenhaft Abmahnschreiben: Ein paar hundert zur Weiterverbreitung angebotene MP3-Files reichen aus, um mit hohen Geldforderungen und weiteren stattlichen Beträgen für die Anwaltskosten rechnen zu müssen.
Doch so einfach, wie es sich die Musikindustrie vorstellt, ist das Abkassieren nicht. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat jetzt Grenzen dieses Vorgehens aufgezeigt.

Der Fall: Die auf Urheberrecht spezialisierte Hamburger Kanzlei Rasch hatte einem Bürger ein standardisiertes Abmahnschreiben wegen 696 illegal heruntergeladener und weiterverbreiteter Musikdateien geschickt. Neben der Unterlassungserklärung enthielt das Schreiben eine pauschale Schadenersatzforderung von mehreren tausend Euro als Vergleichsbetrag, denn ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund sei bereits eingeleitet. Sollte der Abgemahnte dem Vergleich nicht zustimmen, müsste er zusätzlich noch Anwaltskosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro tragen.

Der Abgemahnte konnte nun nachweisen, dass er keine illegalen Dateien heruntergeladen hatte. Der Provider des Betroffenen hatte einen Zahlendreher in der IP-Adresse, als er diese an die Staatsanwaltschaft weitergab. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Strafverfahren ein. Die Rechtsanwältin des irrtümlich Verdächtigten forderte nun die Kanzlei Rasch auf, alle Ansprüche fallen zu lassen und die bislang entstandenen Anwaltskosten des Betroffenen zu übernehmen. Doch diese lehnte ab.
Daraufhin verklagte die Rechtsanwältin die Kanzlei Rasch auf Schadenersatz. Das Hamburger Amtsgericht gab der Klägerin nun in vollem Umfang Recht. Im Urteil vom 11.12. 2007 (Aktenzeichen: 316 C 127/07) stellt Amtsrichter Kay Schulz klar, dass ein Rechtsanwalt, der die übermittelten Daten der Staatsanwaltschaft einfach übernimmt ohne sie zu überprüfen, seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt. Deshalb muss er die Kosten der Anwältin übernehmen
Zudem stelle ein rechtswidriges, weil falsches, standardisiertes Abmahnschreiben eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Wenn schon die Zusendung von einfachen Werbebriefen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sei, dann gelte dies erst recht für ein Abmahnschreiben, denn die angedrohten Maßnahmen wie strafrechtliche Ermittlungen und hohe Schadenersatzsummen seien wesentlich einschneidender.

Rechtsanwältin Karin Klatt, die den abgemahnten Bürger vertritt, hält das Urteil für richtungsweisend: “Es stellt klar, dass der Rat, im Falle eines Abmahnschreibens der Musikindustrie den Forderungen der Anwälte nachzukommen, nicht richtig ist. Im Falle eines gesetzestreuen Verhaltens von Verbrauchern kann die Abwehr der unberechtigten Forderungen auch gelingen.”
Auch der Staatsanwaltschaft verpasste der Richter eine Ohrfeige: Die Weitergabe der Personendaten an den Rechtsanwalt war rechtswidrig, die Staatsanwaltschaft habe hierbei gegen die Strafprozessordung verstoßen.
Die Anwältin prüft derzeit, ob ihrem Mandanten nun auch ein Schadenersatzanpruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen zusteht. Außerdem könnten noch im Zuge der Dienstaufsicht vom Dienstherren Maßnahmen gegen den Staatsanwalt eingeleitet werden.
Und wenn Anwältin Klatt tatsächlich Schadenersaz des Landes Nordrhein-Westfalen zusteht, werden sich die Staatsanwälte in Zukunft genauer überlegen, ob sie einfach Daten der Bürger an Abmahn-Anwälte wie die Kanzlei Rasch weitergeben. Anwalt Rasch hat nach eigenen Angaben im ersten Halbjahr 2007 rund 26.000 Strafanzeigen wegen illegalen Filesharings an die Staatsanwaltschaften verschickt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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