Eingeschränktes Recht auf Gegendarstellungen…
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei Tatsachenbehauptungen in Presseberichten das Recht auf Gegendarstellung nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen besteht. Mehrdeutige Tatsachenbehauptungen berechtigen den Betroffenen hingegen grundsätzlich nicht dazu, eine Gegendarstellung durchzusetzen. Das ist dem Beschluss (1 BvR 967/05 vom 19. Dezember 2007) zufolge nur dann möglich, wenn sich durch die Berichterstattung eine Aussage “als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss”.
Verhandelt wurde ein Fall aus dem Jahre 2004. Das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel” veröffentlichte einen Artikel über die zivilgerichtliche Verurteilung einer Privatperson zur Rückzahlung von Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe, die für angeblich im Zweiten Weltkrieg verloren gegangenes Aktienvermögen geleistet worden waren.
1 BvR 967/05 vom 19. Dezember 2007


January 24th, 2008 at 10:08 am
[...] schon beim skandalösen Stolpe-Urteil um mehrdeutig interpretierbare Äußerungen ging, bestätigt bekommen hat, den Spiegel zu Unrecht zu einer Gegendarstellung verurteilt zu haben. Schließlich sind [...]